FG Münster - Urteil vom 22.11.2006
7 K 5127/05 Kg
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 369

Änderung einer Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG

FG Münster, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 5127/05 Kg

DRsp Nr. 2007/777

Änderung einer Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG

Die Änderung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG ist auch dann möglich, wenn die Korrektur auf einer geänderten oder neu berücksichtigten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung - hier zur Berücksichtigung von dem Kind gezahlter Sozialversicherungsbeiträge nach der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 11.01.2005, 2 BvR 167/02 - beruht.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung einer Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der am 08.03.1982 geborene Sohn S.... des Klägers (Kl.) befand sich im gesamten Streitjahr 2004 in der Berufsausbildung.

Im Rahmen einer Prognoseentscheidung ging die beklagte Familienkasse für 2004 von Bruttolohn des Sohnes von 9.267,40 Euro und voraussichtlichen Werbungskosten (WK) von 1.157,17 Euro aus und hob mit Bescheid vom 19.02.2004 die Kindergeldfestsetzung für S.... ab Januar 2004 auf, da der Grenzbetrag von 7.680 Euro voraussichtlich überschritten werde. Dem Bescheid ist folgender "wichtiger Hinweis" beigefügt:

"Falls nach Ablauf des Kalenderjahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können sie einen erneuten Antrag auf Kindergeld stellen."