Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 24. Juli 2019 (
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren für die Kläger zu 1 bis 3, zu 4 bis 7, zu 8 bis 11 und zu 12 und 13 auf jeweils 8 750 € und insgesamt auf 35 000 € festgesetzt.
Auf die Anregung der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. Juli 2019 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (
1. Der Senat versteht den als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Als Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 -
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