FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2011
7 K 160/11
Normen:
AO §§ 174 Abs. 4 S. 4, 173 Abs. 3 S. 1;

Änderung eines angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 7 K 160/11

DRsp Nr. 2011/14751

Änderung eines angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

Normenkette:

AO §§ 174 Abs. 4 S. 4, 173 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen und der Kläger u.a. aus dem Objekt Str. 1 in 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.11.1997 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.