BFH - Beschluss vom 18.04.2005
IV B 90/03
Normen:
FGO § 68 § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1817
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 339/97

Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

BFH, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen IV B 90/03

DRsp Nr. 2005/12266

Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

1. Enthält der ändernde oder ersetzte Bescheid keinen Hinweis auf die Antragsfrist gemäß § 68 FGO a.F., so kann er innerhalb eines Jahres zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt oder mit dem Einspruch angefochten werden.2. Der rechtzeitige Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird.3. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar.

Normenkette:

FGO § 68 § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor, so dass Zweifeln, ob sie entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind, nicht weiter nachgegangen werden muss.

1. Verfahrensmängel