FG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2015
4 K 473/15
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10a Abs. 2;

Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher Angabe auf der Anlage AV (Riester-Rente) einer Elster-Einkommensteuererklärung bei schwer verständlicher Anleitung

FG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 473/15

DRsp Nr. 2015/18299

Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher Angabe auf der Anlage AV („Riester-Rente“) einer Elster-Einkommensteuererklärung bei schwer verständlicher Anleitung

Die nicht vorgenommene Kenntnisnahme der Erläuterungen zur Zeile 11 der Anleitung zur Anlage AV („Riester-Rente“) der Einkommensteuererklärung 2011, in der ausdrücklich erklärt wird, dass geringfügig beschäftigte Personen zum unmittelbar begünstigten Personenkreis zählen, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist bei einem nicht durch einen Steuerberater beratenen Steuerpflichtigen nicht als grobe Fahrlässigkkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen, da diese Ausführungen erst unter der Überschrift „Berechnungsgrundlagen – Zeile 11“ der Anleitung zur Anlage AV stehen, der Steuerpflichtige aber bereits bei Zeile 10 der Anlage AV für sich selbst (Kennziffer 106) und seinen Ehegatten (Kennziffer 306) durch Eintragung einer „1“ anzugeben hat, ob für das Jahr 2011 eine unmittelbare Begünstigung besteht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10a Abs. 2;

Tatbestand: