FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2006
VI 285/05
Normen:
EStG § 31 § 70 ; AO § 110 Abs. 2 S. 2 § 155 Abs. 4 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 362 Abs. 1, 2 ;

Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen VI 285/05

DRsp Nr. 2006/20913

Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides

Ein Rechtsirrtum über die materielle Rechtslage (hier: Nichtansatz der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Kindergeldfestsetzung) stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Normenkette:

EStG § 31 § 70 ; AO § 110 Abs. 2 S. 2 § 155 Abs. 4 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 362 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vorliegen.

Die Beklagte bezog laufend Kindergeld für ihren Sohn S (geb. xxx.1985). Mit Bescheid vom 29.08.2003 wurde die Kindergeldfestsetzung für S ab August 2003 (Vollendung des 18. Lebensjahrs) aufgehoben. Grund dafür war, dass nach den vorgelegten Unterlagen die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge von S den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen werden. Der Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig.

Am 21.07.2004 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für S. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.09.2004 abgelehnt, weil nach der von der Beklagten durchgeführten Berechnung die Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis den für das Jahr 2004 maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR überschreiten würden.