FG Nürnberg - Urteil vom 18.01.2006
VI 349/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 31 ; AO § 110 Abs. 2 S. 2 § 155 Abs. 4 § 173 ;

Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen VI 349/05

DRsp Nr. 2006/20918

Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides

Ein Rechtsirrtum über die materielle Rechtslage (hier: Nichtansatz der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Kindergeldfestsetzung) stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 31 ; AO § 110 Abs. 2 S. 2 § 155 Abs. 4 § 173 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheids vorliegen.

Der Beklagte beantragte für seinen Sohn S (geb. xxx.1983), der sich seit 01.02.2004 in Ausbildung zum Speditionskaufmann befand, Kindergeld. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Ausbildungsbescheinigung prüfte die Beklagte im Rahmen einer Probeberechnung vom 06.01.2004 ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2004 und 2005 den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten werden. Für das Kalenderjahr 2005 kam die Beklagte aufgrund der Prognoseberechnung zu dem Ergebnis, dass der Jahresgrenzbetrag i.H.v. 7.680 EUR voraussichtlich überschritten werde und somit für 2005 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.