FG München - Urteil vom 14.03.2006
12 K 4695/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 52

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheides wegen bisher nicht erfolgter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkünfte- und Bezügegrenze

FG München, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 12 K 4695/05

DRsp Nr. 2006/22990

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheides wegen bisher nicht erfolgter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkünfte- und Bezügegrenze

1. Haben materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Jahr 2004 auch hinsichtlich des maßgeblichen Grenzbetrags vorgelegen, weil die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abzuziehen sind, hat die Familienkasse aber vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG, noch vor Ablauf des Jahres 2004 in einer Prognoseentscheidung die Sozialversicherungsbeiträge nicht grenzbetragsmindernd berücksichtigt und deswegen die Festsetzung von Kindergeld für 2004 abgelehnt, so kann der bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid nach § 70 Abs. 4 EStG geändert und nachträglich Kindergeld festgesetzt werden.