FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.07.1999
II 511/98
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ;

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheides; Kindergeldes für S. und T. ... für die Zeit von November 1997 bis März 1998 ...

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.07.1999 - Aktenzeichen II 511/98

DRsp Nr. 2002/12266

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheides; Kindergeldes für S. und T. ... für die Zeit von November 1997 bis März 1998 ...

Ein bestandskräftig gewordener Kindergeldaufhebungsbescheid kann nicht nach § 70 Abs. 2 EStG nochmals dahin geändert werden, dass nun auch noch das Kindergeld für noch weiter zurückliegende Zeiträume aufgehoben wird.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kindergeldberechtigung des Klägers im Zeitraum von November 1997 bis März 1998 für die Kinder des Klägers S. und T. ... geb. 1986 und 1988.

Der Kläger erhielt bis März 1998 das Kindergeld für die beiden Kinder vom Arbeitgeber ausgezahlt. Unstreitig leben der Kläger und seine Ehefrau A. seit Oktober 1997 getrennt. Bis 10. April 1998 wohnten der Kläger und A. ... im gemeinsamen Haus in K., und zwar in getrennten Wohnbereichen. Der Kläger bewohnte ein Zimmer im Obergeschoß, seine getrenntlebende Ehefrau wohnte mit ihrem neuen Lebenspartner H. im Erdgeschoß. Die Kinder behielten ihre bisherigen Kinderzimmer.

Der Kläger zahlte die laufenden Kosten für das Haus insgesamt weiter. Gegenüber den Kindern erbrachte er Unterhaltsleistungen in Form von Sachunterhalt, wie z. B. die Anschaffung von Kleidung.