FG Hessen - Urteil vom 06.03.2013
2 K 2274/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Hessen, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 2274/10

DRsp Nr. 2014/9066

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Erbringt der Kindergeldberechtigte den Nachweis für die Ausbildung seines Kindes nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Kindergeldaufhebungsbescheid, beruht das verspätete Einreichen der Unterlagen nur auf leichter Fahrlässigkeit und führt zur Änderung des Aufhebungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, es sei denn das Finanzamt hat den Kindergeldberechtigten vor Erlass des Aufhebungsbescheides zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter A seit Geburt des Kindes.

Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom .2010 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A ab Dezember 2008 auf und forderte zugleich das von Januar 2009 bis November 2009 gezahlte Kindergeld in Höhe von € von der Klägerin zurück.

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin der Aufforderung, einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung der Tochter vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

In der vorliegenden Kindergeldakte befindet sich jedoch keinerlei Nachweis darüber, dass die beklagte Familienkasse entsprechende Aufforderungsschreiben vor Ergehen des Bescheides vom .2010 an die Klägerin gerichtet hatte.