FG Hessen - Urteil vom 22.06.2007
9 K 947/07
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1;

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides bei Änderung der Rechtsprechung aufgrund einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - Kindergeldbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Korrekturvorschrift; Neue Tatsache

FG Hessen, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 947/07

DRsp Nr. 2009/17599

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides bei Änderung der Rechtsprechung aufgrund einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - Kindergeldbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Korrekturvorschrift; Neue Tatsache

1. Ein Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld kann sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beziehen. 2. Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 u. 3 EStG sind für Bescheide mit denen eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, nicht anwendbar. 3. Die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist. Sie ist nicht anwendbar auf eine Einspruchsentscheidung in der eine abschließende Prüfung der Höhe der Einkünfte und Bezüge erfolgen konnte. 4. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden rechtlichen Buchterteilung einer bereits bekannten Tatsache führt, ist keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn M für die Jahre 2002 und 2003 Anspruch auf Kindergeld hat.