FG Nürnberg - Urteil vom 07.02.2002
IV 303/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses

FG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen IV 303/01

DRsp Nr. 2002/4677

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Wird nach Einritt der Bestandskraft eines teilweise ablehnenden Kindergeldbescheides erkannt, dass dieser rechtswidrig ist, weil bei dessen Erlass die in einer Dienstanweisung vertretene Rechtsauffassung nicht beachtet worden ist, so stellt dies kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der der Kindergeldfestsetzung zu Grunde liegende Sachverhalt wird dadurch nicht - rückwirkend - verändert.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides über die Festsetzung von Kindergeld vom 9. 8. 2000 vorliegen.

Mit Antrag vom 6. 12. 1999 beantragte der Kläger Kindergeld für den am 27. 5. 1995 geborenen F. B. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung des am 21. 5. 1999 aus dem Kosovo in die BRD eingereisten F. als Pflegekind im Rahmen einer bevorstehenden Adoption. Mit Bescheid vom 14. 1. 2000 lehnte die Familienkasse des Arbeitsamtes A. die Gewährung von Kindergeld für F. ab, weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig.