I.
Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in W. belegenen Fabrikgrundstücks, das mit mehreren Gebäuden bebaut ist - darunter ein Hochregallager und mehrere Hallen. Der Einheitswert auf den 01. Januar 1991 war ursprünglich auf 11.559.300 DM festgesetzt worden. Auf den - unter Bezugnahme auf den Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder des Beitrittsgebiets vom 21. Mai 1993 betreffend der Bewertung von Fabrikgrundstücken u.ä. (BStBl I 1993, 467) - eingelegten Einspruch der Klägerin war dieser Einheitswert mit Bescheid vom 17. Juni 1996 auf 5.960.100 DM festgesetzt worden (Blatt 76 der Einheitswertakte).
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