FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2013
1 K 2194/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 2a Satz 4; EStG § 10 Abs. 2a Satz 8; EStG § 52 Abs. 24 Satz 4; EStG § 52 Abs. 24 Satz 5; EStG 2010 § 10 Abs. 2 Satz 5;

Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund nachgelagerten Datenabgleichs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 K 2194/12

DRsp Nr. 2014/10171

Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund nachgelagerten Datenabgleichs

Die Neufassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 ermöglicht keine Bescheidänderung für den für den Veranlagungszeitraum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 bereits eine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist. Für die Änderbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 a.F. kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Datenfreigabe an, sondern auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides, so dass bei zwischenzeitlich erfolgter Datenübermittlung eine Änderung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2a Satz 4; EStG § 10 Abs. 2a Satz 8; EStG § 52 Abs. 24 Satz 4; EStG § 52 Abs. 24 Satz 5; EStG 2010 § 10 Abs. 2 Satz 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz - EStG - geändert werden kann.