BFH - Urteil vom 28.06.2011
VIII R 6/09
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2103/04

Änderung eines Einkommensteuerbescheids für 1994 nach Ablauf der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen VIII R 6/09

DRsp Nr. 2011/16722

Änderung eines Einkommensteuerbescheids für 1994 nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 3;

Gründe

&7623 I.

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1994 nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert worden ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab 1995 die Einkommensteuererklärung für 1994 ab. Das für die Besteuerung des Klägers damals zuständige Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. 1998 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Gegenstand der Prüfung war auch die Einkommensteuer für 1994. Im Bericht über die Außenprüfung wird unter Tz. 32 u.a. festgestellt, eine Schlussbesprechung habe am 9. Juni 1998 stattgefunden. Nach der Schlussbesprechung seien noch weitere Ermittlungen durchgeführt worden, zuletzt am 25. Juni 1998.