I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) der Kläger ging am 1. März 2004 beim Beklagen (dem Finanzamt - FA -) ein.
Das FA veranlagte im Wesentlichen wie erklärt. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Oktober 2004 stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO -), war aber nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Mit einer berichtigten Einkommensteuererklärung für 2003, beim FA am 6. Dezember 2004 eingegangen, begehren die Kläger eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides für 2003. Dabei soll eine Erbschaft des Klägers von Mitte 2003 einkommensteuerlich berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte das FA eine Änderung des Einkommensteuerbescheides ab.
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