FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 20.03.2001
2 K 137/00
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 10 ; AO 1977 § 174 Abs. 2 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 180 Abs. 2 ; AO 1977 § 182 Abs. 1 ;

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach irrtümlicher Annahme eines Grundlagenbescheides; Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 137/00

DRsp Nr. 2001/10756

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach irrtümlicher Annahme eines Grundlagenbescheides; Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Bürogemeinschaft ist bei einem als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten Grundlagenbescheid allein für dessen gesondert festzustellenden Gewinn aus der Einzelkanzlei, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid. Sendet das Tätigkeits-FA irrtümlich eine sogenannte das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung enthaltende ESt-4-B-Mitteilung an das Wohnsitz-FA, welches einen für den Einkommensteuerbescheid bindenden Grundlagenbescheid annimmt und damit den auf den Rechtsanwalt entfallenden Verlustanteil der Bürogemeinschaft doppelt berücksichtigt, ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern. Weder behördeninterne Mitteilungen noch Fehlvorstellungen der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Bediensteten sind geeignet, eine Bindungswirkung zu begründen, die objektiv nicht vorhanden ist. 2. Dahingestellt blieb, inwieweit das Wohnsitz-FA den Änderungsbescheid zur Korrektur der doppelt berücksichtigten Betriebsausgaben auch auf § 174 Abs. 2 statt auf § Abs. Satz 1 Nr. stützen konnte, denn maßgebend ist allein, ob die Änderung tatsächlich zu Recht erfolgt ist.