Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG
FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 7 K 233/11
DRsp Nr. 2012/7195
Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4EStG
Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab, ist das Finanzamt berechtigt, einen bestandskräftigen Schätzungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO zu ändern, wenn es nachträglich von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten des Steuerpflichtigen erfährt, die das bisherige Schätzungsergebnis übersteigen. Danach kann ein bisher nicht berücksichtigter Geschäftsvorfall eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1AO sein. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Bekanntwerden weiterer Schätzungsgrundlagen die bisherige durch eine neue Schätzung ersetzt werden soll.
Streitig ist die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO sowie des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 wegen der Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4EStG a.F.
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