FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2011
7 K 233/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 4;

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 7 K 233/11

DRsp Nr. 2012/7195

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG

Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab, ist das Finanzamt berechtigt, einen bestandskräftigen Schätzungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn es nachträglich von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten des Steuerpflichtigen erfährt, die das bisherige Schätzungsergebnis übersteigen. Danach kann ein bisher nicht berücksichtigter Geschäftsvorfall eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Bekanntwerden weiterer Schätzungsgrundlagen die bisherige durch eine neue Schätzung ersetzt werden soll.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 wegen der Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG a.F.