FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.10.2001
2 K 99/99
Normen:
AO 1977 § 174 Abs. 2 ; AO 1977 § 174 Abs. 1 ; AO 1977 § 181 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 179 Abs. 1 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 368

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen doppelter Berücksichtigung von gesondert festgestellten Beteiligungsverlusten nach § 174 Abs. 2 AO 1977; Einkommensteuer 1995

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 99/99

DRsp Nr. 2002/4597

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen doppelter Berücksichtigung von gesondert festgestellten Beteiligungsverlusten nach § 174 Abs. 2 AO 1977; Einkommensteuer 1995

Ist die fehlerhafte doppelte Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten überwiegend auf die Steuererklärung zurückzuführen, weil der Steuerpflichtige den in der Anlage GSE ausgewiesenen Gewinn seines Einzelunternehmens unrichtigerweise um die gesondert festgestellten Beteiligungseinkünfte gemindert hat, ohne die bei Abgabe der Steuererklärung bereits festgestellten Beteiligungseinkünfte in Zeile 34 der Anlage GSE einzutragen, kann das FA trotz der Mitverursachung der Unrichtigkeit wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten den Fehler durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 AO 1977 berichtigen, weil die Beteiligungsverluste im Feststellungsbescheid und im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid, mithin in mehren Steuerbescheiden berücksichtigt wurden.

Normenkette:

AO 1977 § 174 Abs. 2 ; AO 1977 § 174 Abs. 1 ; AO 1977 § 181 Abs. 1 S. 1 ; AO 1977 § 179 Abs. 1 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1995 als Zahnärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Einzelpraxis und aus einer daneben betriebenen Gemeinschaftspraxis.