FG Köln - Urteil vom 25.05.2005
14 K 2275/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO (1977) § 127, AO § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 316

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten Angehörigenpachtvertrags

FG Köln, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 14 K 2275/01

DRsp Nr. 2006/29576

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten Angehörigenpachtvertrags

1. Ein gewichtiger Mangel eines Angehörigenpachtvertrages besteht darin, dass die vereinbarte Pacht nicht mehr gezahlt oder in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die Pachtzinsschuld nicht mehr passivierbar. 2. Wird aufgrund eines Einspruchs gegen Einkommensteuerbescheide vorangegangener Veranlagungszeiträume die Steuer herabgesetzt, kann nach § 174 Abs. 4 AO 1977 der Steuerbescheid eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums geändert werden, um die richtigen Folgerungen zu ziehen. Allerdings kommt auch in diesem Fall ggf. § 127 AO zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO (1977) § 127, AO § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob ein Pachtvertrag zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist sowie darüber, ob die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung zulasten der Kläger vorliegen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.