FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
2 K 353/99
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 30 ; EStG § 10 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 641

Änderung eines Einkommensteuerbescheids zur Nachversteuerung von Lebensversicherungsbeiträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 353/99

DRsp Nr. 2001/7034

Änderung eines Einkommensteuerbescheids zur Nachversteuerung von Lebensversicherungsbeiträgen

Den Vorschriften über die Nachversteuerung von Lebensversicherungesbeiträgen (§ 10 Abs. 5 EStG, § 30 EStDV) ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, dass das Besteuerungstatbestandsmerkmal "schädliche Verwendung von Versicherungsbeiträgen" uneingeschränkt zu jeder Zeit und ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, in welchem die Nachversteuerung durchzuführen war, nachträglich berücksichtigt werden könnte. Sie sind formell so zu behandeln wie jede andere Besteuerungsgrundlage auch.

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 30 ; EStG § 10 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Nachversteuerung von Lebensversicherungsbeiträgen gegeben sind und ob dem die Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Der Kläger hat im Streitjahr 1992 geheiratet Er gab seine Einkommensteuererklärung für 1992 im September 1994 ab und beantragte die besondere Veranlagung nach § 26 c des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit Einkommensteuerbescheid vom 13. Oktober 1994 durchgeführt wurde.