FG Münster - Urteil vom 21.01.2020
6 K 1384/18 G, F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStZ 2020, 219

Änderung eines Gewerbesteuermessbetragsbescheids; Ausschluss der erweiterten Kürzung; Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 6 K 1384/18 G, F

DRsp Nr. 2020/3587

Änderung eines Gewerbesteuermessbetragsbescheids; Ausschluss der erweiterten Kürzung; Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2013 vom 07.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf X € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die sog. erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen für die Jahre 2013 bis 2016 beanspruchen kann.