FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2007
IV 436/05
Normen:
AO § 351 Abs. 1 ;

Änderung eines innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebenen Abhilfebescheids aufgrund eines Einspruchs

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IV 436/05

DRsp Nr. 2007/22873

Änderung eines innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebenen Abhilfebescheids aufgrund eines Einspruchs

Eine analoge Anwendung des § 351 Abs. 1 AO auf Fälle, in denen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit ein innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebener Abhilfebescheid, mit dem einem Antrag auf schlichte Änderung in vollem Umfang stattgegeben wurde, aufgrund eines Einspruchs geändert werden kann.

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (Grundstücksbeteiligungen). Mit Bescheid vom 26.11.2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 auf 10.470 EUR fest, wobei die Einnahmen aus Kapitalvermögen abweichend von der Steuererklärung mit 2.886 EUR statt zutreffend mit 2.785 EUR (2.715 EUR + von 141 EUR) angesetzt wurden.

Dem telefonischen Antrag der Steuerberaterin des Klägers vom 08.12.2004, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der zutreffenden Höhe zu berücksichtigen, wurde durch Erlass des Abhilfebescheids vom 20.12.2004 - also noch innerhalb der Einspruchsfrist - entsprochen. Dabei wurde die Einkommensteuer 2003 auf 10.426 EUR herabgesetzt. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: