BFH - Urteil vom 05.09.2001
I R 107/00
Normen:
EStG § 7d ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1143
BB 2002, 293
BFH/NV 2002, 390
BFHE 196, 515
BStBl II 2002, 134
DB 2002, 245
DStZ 2002, 189
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen I R 107/00

DRsp Nr. 2002/1761

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Wird ein dem Umweltschutz dienendes Wirtschaftsgut nicht mindestens fünf Jahre lang in einem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so sind bereits in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen nach § 7d EStG rückwirkend zu versagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243). 2. Der Wegfall der zeitlichen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wirkt auch bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ohne Einschränkung auf den Beginn des Begünstigungszeitraums zurück. Die rückwirkende Versagung der Vergünstigung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige bei Aufstellung der jeweils maßgeblichen Bilanz den späteren Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen erkannt hat oder hätte erkennen können.«

Normenkette:

EStG § 7d ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der Wegfall der Voraussetzungen für eine erhöhte Absetzung nach § 7d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.