FG Münster - Urteil vom 29.03.2006
1 K 4716/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ;

Änderung eines Kindergeldbescheids

FG Münster, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 4716/05 Kg

DRsp Nr. 2006/29692

Änderung eines Kindergeldbescheids

1. § 70 Abs. 4 EStG ermöglicht als Änderungsvorschrift eine Durchbrechung der Bestandskraft. 2. "Nachträgliche Tatsachen" i.S.d. § 70 Abs. 4 EStG sind solche, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Beamten noch nicht bekannt waren.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid wegen Kindergeld nachträglich geändert werden kann.

Der Kläger (Kl.) beantragte am 28.12.2002 Kindergeld für seine am 28.06.1982 geborene Tochter E. (E.) für den Zeitraum Januar bis September 2003. E. sollte zum 30.09.2003 ihre Ausbildung zur Krankenschwester abschließen.

Mit Ablehnungsbescheid vom 27.03.2003 lehnte die Bekl. die Gewährung von Kindergeld ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der anteilige Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 5.391 EUR (9/12 von 7.188 EUR) überschritten sei. Den Einkünften von E. i.H.v. 7.875,86 EUR stünden lediglich Werbungskosten i.H.v. 931,03 EUR gegenüber. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen.