I. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Dachdecker verheiratet, der für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer veranlagt worden war. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Prozessbevollmächtigte im Namen "der Eheleute" Klage gegen die "Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 6. Febr. 1997 und den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 7. Mai 1996".
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