BFH - Beschluß vom 16.08.2001
V B 51/01
Normen:
FGO (a.F.) § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 65 Abs. 1, § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2154
BFH/NV 2002, 118
BFHE 196, 16
BStBl II 2001, 767
DB 2001, 2232
NJW 2002, 464
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Änderung eines Klagerubrums

BFH, Beschluß vom 16.08.2001 - Aktenzeichen V B 51/01

DRsp Nr. 2001/13463

Änderung eines Klagerubrums

»1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war. 2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.«

Normenkette:

FGO (a.F.) § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 65 Abs. 1, § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Dachdecker verheiratet, der für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer veranlagt worden war. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Prozessbevollmächtigte im Namen "der Eheleute" Klage gegen die "Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 6. Febr. 1997 und den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 7. Mai 1996".