FG Köln - Urteil vom 17.05.2018
10 K 2695/15
Normen:
KStG § 8c;
Fundstellen:
BB 2020, 858
DStZ 2020, 473

Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids und Abzug von Verlusten durch einen schädlichen Beteiligungserwerb; Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen; Keine Einschränkung des Verlustabzugs wegen hinreichender stiller Reserven

FG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 10 K 2695/15

DRsp Nr. 2020/4668

Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids und Abzug von Verlusten durch einen schädlichen Beteiligungserwerb; Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen; Keine Einschränkung des Verlustabzugs wegen hinreichender stiller Reserven

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 15.4.2015 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2015 wird dahin geändert, dass der laufende Verlust des Jahres 2013 nicht nach § 8c KStG um ...€ gekürzt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2013 vom 15.4.2015 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2015 wird dahin geändert, dass der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2012 i.H.v. ... € nicht nach § 8c KStG gekürzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Abzug von Verlusten durch einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S. § 8c KStG ausgeschlossen ist.

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