FG München - Urteil vom 04.04.2001
4 K 385/00
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 88 ; BGB § 242 ; KraftStDV § 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 54

Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids wegen rückwirkender Umgruppierung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Kfz als Lkw in einen Pkw; Unterlassener Hinweis auf Auflastung über 2.800 kg kein Rechtsfehler § 8 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 385/00

DRsp Nr. 2002/1097

Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids wegen rückwirkender Umgruppierung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Kfz als Lkw in einen Pkw; Unterlassener Hinweis auf Auflastung über 2.800 kg kein Rechtsfehler § 8 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

1. Die rückwirkende Umgruppierung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines im Dezember 1994 erstmals zu Verkehr zugelassenen Kfz als Lkw nach einer allgemeinen Überprüfungsaktion im Jahr 1999 in einen Pkw widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. 2. Die Finanzverwaltung war erst ab dem 2. Halbjahr 1996 in der Lage, umfassendere Ermittlungen vorzunehmen. Dies bedeutet nur, dass ab diesem Zeitpunkt bei beantragten Steuerfestsetzungen (Erstbescheide, Umgruppierungen) das FA die Lkw-Eigenschaft zu überprüfen hatte. Es besteht keine Verpflichtung des FA, Änderungsbescheide sofort zu erlassen. Der Vortrag des Fahrzeughalters, dass er bei früherer Änderung zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile sein Fahrzeug hätte früher auflasten lassen, ist angesichts der damals noch bestehenden verkehrsrechtlichen Einschränkungen für Fahrzeuge ab 2.800 kg rein hypothetisch. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 88 ; BGB § 242 ; KraftStDV § 6 ;

Entscheidungsgründe: