FG Nürnberg - Urteil vom 15.11.2001
IV 131/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen

FG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen IV 131/01

DRsp Nr. 2002/4255

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen

1. Bestehen keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen, so entsteht der Anspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Gewinntantieme mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließen Beträge, die ihm die GmbH schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. 2. Enthält die unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigte Einkommensteuererklärung keine Angaben über den Zufluß bzw. die Ausbezahlung einer Gewinntantieme, so verletzt das Finanzamt nicht seine Ermittlungspflicht, wenn es eigene Ermittlungen hierzu unterlässt.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 wegen neuer Tatsachen vorliegen.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B.GmbH . Gemäß § 2b) des Geschäftsführervertrages vom 1. 10. 1991 erhält er als Vergütung u. a. eine Gewinntantieme nach näher vereinbarter Staffelung. Eine Fälligkeit der Gewinntantieme ist im Vertrag nicht bestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 1. 10. 1991 verwiesen.