BFH - Urteil vom 19.01.2017
III R 28/14
Normen:
AO § 88 Abs. 1 Satz 1, § 143, § 160 Abs. 1, § 162 Abs. 1, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 256, 403
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/14

Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines BenennungsverlangensÄnderung des Steuerbescheides wegen gesetzeswidriger Aufzeichnung des WareneingangsVoraussetzungen der Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen III R 28/14

DRsp Nr. 2017/6400

Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines Benennungsverlangens Änderung des Steuerbescheides wegen gesetzeswidriger Aufzeichnung des Wareneingangs Voraussetzungen der Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben

1. Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvorausset-zungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815). 2. Wird dem FA aufgrund eines nach Bestandskraft eines Einkom-mensteuerbescheids gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige den Wareneingang nicht entsprechend den Vorschriften des § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet hat, kann dies eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen. 3. Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf ent-standenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das FA bzw. das FG die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln, einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereite-lung und Beweislast anzuwenden.

Tenor