FG Köln - Urteil vom 26.02.2008
8 K 4007/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr.1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 752

Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung eines Grundlagenbescheids für eine stille Gesellschaft

FG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 8 K 4007/06

DRsp Nr. 2008/6349

Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung eines Grundlagenbescheids für eine stille Gesellschaft

Wird ein Grundlagenbescheid einer Personengesellschaft, mit dem ein Verlust nicht anerkannt worden ist, im ersten Rechtszug aufgehoben, so leben bereits zuvor festgestellte Verluste bei der Einkommensteuer des Gesellschafters wieder auf.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr.1 ;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre - 1978 bis 1981 - gemäß § 175 AO zu ändern.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war an der L KG (folgend nur: KG) beteiligt und erklärte hieraus in den Streitjahren 1978 und 1979 Verluste sowie negative Einkünfte nach dem Auslandsinvestitionsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Steuererklärungen Bezug genommen. Für die Folgejahre liegen laut Auskunft des Beklagten keine Steuerakten mehr vor.

Der Beklagte erkannte die vom Kläger geltend gemachten Verluste im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 11. Dezember 1980 und im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 12. Mai 1982 - ohne Ergehen von Grundlagenbescheiden - zunächst an.