FG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.2022
2 K 123/22
Normen:
AO § 173; AO § 175; AO § 175b;

Änderung eines Steuerbescheids; eDaten; elektronische Datenübermittlung; Voraussetzugen einer Änderung nach § 175b AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 2 K 123/22

DRsp Nr. 2023/9182

Änderung eines Steuerbescheids; eDaten; elektronische Datenübermittlung; Voraussetzugen einer Änderung nach § 175b AO

Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronishcen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173; AO § 175; AO § 175b;

Tatbestand

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 nach § 175b Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Kläger erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin erzielte auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Des Weiteren erzielten sie Renteneinkünfte nach § 22 EStG.