AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 173 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1820/05
Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen im Falle der Unmöglichkeit einer anderen Entscheidung bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen; Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht als Tatsache i.S.v. § 173 Abgabenordnung (AO)
BFH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen IX R 45/08
DRsp Nr. 2009/21837
Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen im Falle der Unmöglichkeit einer anderen Entscheidung bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen; Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht als Tatsache i.S.v. § 173Abgabenordnung (AO)
1. Die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von § 173AO.
Normenkette:
AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 173 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; BVerfGG § 31 Abs. 2 S. 1;
Gründe
I.
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