FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2012
14 K 1973/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 3;

Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 174 Abs. 3 und 4 AO scheidet aus, wenn sich die fehlerhafte Beurteilung des FA nicht auf denselben Sachverhalt bezieht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 1973/11

DRsp Nr. 2014/2014

Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 174 Abs. 3 und 4 AO scheidet aus, wenn sich die fehlerhafte Beurteilung des FA nicht auf denselben Sachverhalt bezieht

1. § 174 Abs. 4 AO erfasst die Fälle, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind. 2. Werden Ansprüche auf Ausschüttung gegen die GEMA gegen die Gewährung eines Darlehens abgetreten, mit dessen Rückzahlungsanspruch die Ausschüttungen verrechnet werden sollen, handelt es sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbarkeit des Darlehens und der Auszahlungen der GEMA um zwei unterschiedliche Lebensvorgänge und nicht um einen bestimmten Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 3 AO. 3. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO sind nicht gegeben, wenn ein weiterer Sachverhalt in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsaustausches mit einbezogen wird, auf den sich die fehlerhafte Annahme, ein bestimmter Sachverhalt werde in einem anderen Steuerbescheid berücksichtigt, nicht bezogen hat.

1. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.