Streitig ist, ob im Jahr 1998 eine Betriebsaufspaltung beendet worden und ein Aufgabegewinn zu versteuern ist.
Im Jahr 1984 hatte der Kläger das Grundstück G in H erworben, bebaut und anschließend ab Januar 1986 an die Xxxxxxx GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, an der er damals als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 80 v.H., später zu 100 v.H. beteiligt gewesen war. Die GmbH hat dort ihren Fertigungsbetrieb und das Lager.
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