FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2001
6 K 121/97
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung eines Vermögensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 wegen Erhöhung der Einkommensteuerschuld; Vermögensteuer 01.01.1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 6 K 121/97

DRsp Nr. 2003/476

Änderung eines Vermögensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 wegen Erhöhung der Einkommensteuerschuld; Vermögensteuer 01.01.1993

Ein bestandskräftiger Vermögensteuerbescheid ist zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn dem FA aufgrund einer Änderung des Einkommensteuerbescheids erst nachträglich die das Gesamteinkommen mindernden Einkommensteuerschulden bekannt werden, weil der Steuerpflichtige grob schuldhaft keine substantiierten Angaben in der Vermögensteuererklärung getätigt hat, sondern in der Erklärung um Eintragung der Steuerschulden von Amts wegen gebeten hat.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die verwitwete Klägerin (Klin) war Kommanditistin der im Jahr 1992 aufgelösten Firma ...

In der am ... für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung machte sie zu den (anteiligen) Einkünften aus Gewerbebetrieb (Beteiligung ...) keine Angaben.

Im ESt-Bescheid für 1992 vom ... berücksichtigte das Finanzamt (FA) insoweit auch keine Einkünfte.

In der ebenfalls am ... eingereichten Vermögensteuer (VSt)-Erklärung auf den 01.01.1993 machte die Klin zu den (persönlichen) Steuerschulden folgende Angaben: "Von Amts wegen eintr."

Sowohl die ESt - als auch die VSt-Erklärung erstellte derselbe Bevollmächtigte.