FG Saarland - Beschluss vom 29.02.2012
2 V 1406/11
Normen:
KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 1; KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 2; KStG 2002 § 34 Abs. 13c; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 5; AO § 169; EStG § 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Änderung eines vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a KStG wegen der Annahme einer vGA in einem nach dem 18.12.2006 geänderten Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH

FG Saarland, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 2 V 1406/11

DRsp Nr. 2012/18241

Änderung eines vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a KStG wegen der Annahme einer vGA in einem nach dem 18.12.2006 geänderten Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH

1. Wird ein vor dem 18.12.2006 ergangener Körperschaftsteuerbescheid betreffend eine GmbH, an der natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, nach dem 18.12.2006 hinsichtlich einer vGA geändert, so ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die Einkommensteuer der Gesellschafter zuständigen FA nach § 32a KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 befugt sind, nach dem 18.12.2006 die bereits vor dem 18.12.2006 ergangenen Einkommensteuerbescheide, für welche am 18.12.2006 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, zur zutreffenden Erfassung der vGA zu ändern. § 32a KStG ist auch bei natürlichen Personen als Gesellschafter anwendbar. 2. Auch wenn nach § 32a KStG die Behörde den Bescheid des Anteilseigners anpassen „kann”, ist bei Vorliegen einer vGA wegen des Grundsatzes der richtigen Besteuerung i. S. v. Art. 3 GG von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, so dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung im Änderungsbescheid nicht mehr bedarf.

Normenkette:

KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 1; KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 2; KStG 2002 § 34 Abs. 13c; 2002 § Abs. S. 2;