BFH - Urteil vom 21.04.2005
III R 10/03
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 165 Abs. 1, 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; InvZulG (1991/1993) § 3 S. 1 Nr. 3 lit. a, (1996) § 3 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1780
BB 2005, 1834
BFH/NV 2005, 1666
BFHE 210, 94
BStBl II 2005, 718
DB 2006, 139
DStRE 2005, 1035
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 793/98

Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der zum Änderungszeitpunkt geltenden Rechtslage

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III R 10/03

DRsp Nr. 2005/11489

Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der zum Änderungszeitpunkt geltenden Rechtslage

»1. Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen. 2. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition nicht geändert hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 165 Abs. 1, 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; InvZulG (1991/1993) § 3 S. 1 Nr. 3 lit. a, (1996) § 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Wasserzweckverband, der sich mit Frischwasserversorgung und Abwasserbeseitigung befasst.