FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2010
10 K 5647/08
Normen:
AO § 164; AO § 165 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4; AO § 171 Abs. 8; EStG § 7g a.F.; EStG § 4 Abs. 3; HGB § 269;

Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung der Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebsgründung; Gewinnerzielungsabsicht eines Reiseveranstalters

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 5647/08

DRsp Nr. 2011/11297

Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung der Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebsgründung; Gewinnerzielungsabsicht eines Reiseveranstalters

1. Die Angabe der unrichtigen Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide ist unschädlich, wenn die Änderung durch eine andere Rechtsgrundlage gedeckt ist (BFH v. 24.3.1981, VIII R 85/80, BStBl II 1981, 778). 2. Die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmens, das Segeltörns und Segelausflüge organisiert, endet gemäß § 171 Abs. 8 AO nicht bereits mit der gewerblichen Abmeldung des Betriebes, wenn dieser in erheblichem Umfang fortgeführt wird. Dabei reicht eine fünfmonatige Unterbrechung der Geschäftstätigkeit nicht aus, um eine Beendigung der Tätigkeit und eine Betriebsaufgabe anzunehmen.