FG Nürnberg - Urteil vom 22.02.2007
VI 116/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung endgültiger bestandskräftiger Steuerfestsetzungen aufgrund neuer Tatsachen

FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VI 116/06

DRsp Nr. 2007/9152

Änderung endgültiger bestandskräftiger Steuerfestsetzungen aufgrund neuer Tatsachen

1. Ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer Veränderung der Steuerfestsetzung führt, hängt davon ab, von welchen Tatsachen bisher bei der Besteuerung ausgegangen worden ist. Dabei ergeben sich Besonderheiten, wenn die Steuerfestsetzung auf der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen beruht und wenn insbesondere ein Gewinn geschätzt wurde. 2. Ein Steuerbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn nachträglich neue Besteuerungsgrundlagen bekannt werden und nach Gesamtwürdigung der Umstände, d. h. aus dem gemeinsamen Ergebnis von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, festgestellt wird, dass höhere Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart, als bisher geschätzt, vorliegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine endgültige bestandskräftige Steuerfestsetzung, in der die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden, wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann, wenn sich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Einnahmen unter Ansatz von geschätzten Betriebsausgaben höhere gewerbliche Einkünfte ergeben als bisher geschätzt.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.