FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2006
2 K 5194/03 F
Normen:
AO § 132 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 § 181 Abs. 1 ; AEAO (zu § 173 AO Nr. 10.2) ;
Fundstellen:
EFG 2007, 7

Änderung; Gewinnfeststellungsbescheid; Neue Tatsachen; Feststellung; Gewinnverteilungsabrede; korrespondierende Steuererhöhung; Materiell; Nachträgliches Bekanntwerden - Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO beim nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 5194/03 F

DRsp Nr. 2006/29479

Änderung; Gewinnfeststellungsbescheid; Neue Tatsachen; Feststellung; Gewinnverteilungsabrede; korrespondierende Steuererhöhung; Materiell; Nachträgliches Bekanntwerden - Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO beim nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede

1. Als steuererhebliche Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist nicht nur die Höhe des festgestellten Gewinns, sondern auch die Gewinnverteilung zwischen den Feststellungsbeteiligten zu werten. 2. Bei nachträglichem Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede, welche die bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen bei einem Gesellschafter ermäßigt und bei dem anderen erhöht, ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 (korrespondierender steuererhöhender Vorgang) anzuwenden, ohne dass es auf das grobe Verschulden der Kläger ankommt. 3. Die fehlende Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Gewinns steht dem aufgrund der einschränkungslosen Verweisung des § 181 Abs. 1 AO auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht entgegen (gegen AEAO zu § 173 AO Nr. 10.2).

Normenkette:

AO § 132 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 § 181 Abs. 1 ; AEAO (zu § 173 AO Nr. 10.2) ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) 1977 ein Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides hinsichtlich der Gewinnverteilung zusteht.