FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2009
13 K 144/09
Normen:
AO § 172 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 2579

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 13 K 144/09

DRsp Nr. 2009/22950

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

1. Zu den Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. 2. Ist eine Änderung zu Gunsten des Stpfl. beabsichtigt, muss dieser nach Erlass des Einspruchsbescheides bis zum Ablauf der Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Es genügt nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheides gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen. 3. Das vom Stpfl. verfolgte Änderungsbegehren muss sich seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 17.04.2008 in der Fassung der Einspruchsbescheide vom 10.12.2008 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden müssen.