FG Köln - Urteil vom 19.06.2007
7 K 3835/04
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1304

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, § 174 Abs. 4 AO

FG Köln, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 3835/04

DRsp Nr. 2007/14995

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, § 174 Abs. 4 AO

1. Die Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO muß unzweifelhaft erklärt worden sein. 2. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO kann auch dann durchgeführt werden, wenn zwischenzeitlich ein Erstbescheid für den betreffenden Zeitraum der Erfassung der Besteuerungsgrundlage ergangen ist, in dem der entstandene Widerstreit nicht berücksichtigt wurde. 3. Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides ist nicht die zu seiner Begründung herangezogene Norm maßgebend, sondern ob die Änderung durch eine entsprechende Korrekturvorschrift gedeckt ist.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte aus dem Restaurant "..." Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Vertrag vom ...1998 veräußerte er das Unternehmen an seinen Bruder ... gegen einen festen Barpreis (... DM), eine Leibrente (... DM mtl. inkl. Wertsicherungsklausel) und Übernahme der Verbindlichkeiten (... DM) inklusive der auf den Veräußerungsgewinn anfallenden Einkommensteuern (... DM). Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 01.02.1998.