BFH - Urteil vom 16.06.2004
X R 56/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1502
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2515/00

Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei Fahndungsprüfung

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X R 56/01

DRsp Nr. 2004/14030

Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei Fahndungsprüfung

1. Zu den Anforderungen an die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem FA die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) verborgen geblieben ist. Das gilt nur, wenn der Stpfl. seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat.3. Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Stpfl. vor, sind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen.4. Eine Steuerfahndungsprüfung ist keine Außenprüfung i. S. des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1, 2 ;

Gründe: