FG Köln - Urteil vom 09.06.2011
13 K 3702/07
Normen:
AO § 174 Abs 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 763

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

FG Köln, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 13 K 3702/07

DRsp Nr. 2011/14068

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

1) Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO setzt anders als § 174 Abs. 1 bis 3 AO nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhalts in dem einen Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einem anderen Steuerpflichtigen, einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich ausschließt. 2) § 174 Abs. 4 AO erlaubt die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide allerdings nicht, wenn sich die rechtliche Würdigung eines in mehren Jahren gleichförmig verwirklichten Sachverhalts ändert.

Normenkette:

AO § 174 Abs 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, die Körperschaftsteuerfestsetzung 1990 nach § 174 Abs. 4 der AbgabenordnungAO – zu ändern.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.