FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2008
7 K 174/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 14a ; GewStDV § 25 Abs. 1 ;

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO, gewerblicher Grundstückshandel

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 7 K 174/06

DRsp Nr. 2008/18999

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO, gewerblicher Grundstückshandel

1. Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ermöglicht eine Fehlerkorrektur, ohne dass es auf ein Verschulden des Finanzamtes bei der Beurteilung des Sachverhalts ankommt. 2. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist objektiv zu verstehen. Sie besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. 3. Gewerblicher Grundstückshandel liegt bei der Veräußerung nur eines Wohn- und Geschäftshauses vor, wenn nach einem notariellen Kaufangebot die objektbezogene Bebauungsplanung veranlasst wird, sodann der Kauf und die Bebauung des Grundstücks erfolgt und unmittelbar nach Fertigstellung das Objekt veräußert wird. In diesem Fall kommt einer langfristigen Vermietung und Finanzierung keine durchschlagende Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht zu. 4. Die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft gegen Übernahme der darauf ruhenden Verbindlichkeiten kann die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 14a ; GewStDV § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die steuerliche Beurteilung der Veräußerung eines Grundstücks als gewerblicher Grundstückshandel in 1994.