FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2000
9 K 737/99 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 5

Änderung; Neue Tatsachen; Grobes Verschulden; Kinderfreibetrag; Einkünftegrenze; Werbungskosten - Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzutreffender Einschätzung der Kindereinkünfte des Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 9 K 737/99 E

DRsp Nr. 2001/1530

Änderung; Neue Tatsachen; Grobes Verschulden; Kinderfreibetrag; Einkünftegrenze; Werbungskosten - Änderung wegen neuer Tatsachen bei unzutreffender Einschätzung der Kindereinkünfte des Steuerpflichtigen

Fügen Steuerpflichtige ihrer Steuererklärung in unzutreffender Einschätzung der Höhe der eigenen Einkünfte ihres Kindes keine Anlage K bei, so kann ihrem Begehren auf Änderung des keinen Kinderfreibetrag berücksichtigenden bestandskräftigen Einkomensteuerbescheids nicht der Vorwurf groben Verschuldens entgegengehalten werden, wenn sie von der Höhe der vom Veranlagungsfinanzamt des Kindes berücksichtigten Werbungskosten und dem hierdurch bedingten Unterschreiten der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erst nachträglich Kenntnis erlangen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand: