FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2017
3 K 268/15
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 6 S. 1; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 320

Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte; Nacherklärung von nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfenen Kapitalerträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 268/15

DRsp Nr. 2019/1813

Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte; Nacherklärung von nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfenen Kapitalerträgen

Werden Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen diese aufgrund der Günstigerprüfung insgesamt zu einer Steuererstattung, kommt eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht; ungeachtet dessen, ob der Steuerpflichtige bereits in seiner dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt hatte. Werden auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung zur Festsetzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG durch eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG führen, ist das Verschulden unbeachtlich. Diese Kapitalerträge sind selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nach der ZIV zu einer Steuererstattung führt. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 6 S. 1; EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand