Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte; Nacherklärung von nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfenen Kapitalerträgen
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 268/15
DRsp Nr. 2019/1813
Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte; Nacherklärung von nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfenen Kapitalerträgen
Werden Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen diese aufgrund der Günstigerprüfung insgesamt zu einer Steuererstattung, kommt eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2AO in Betracht; ungeachtet dessen, ob der Steuerpflichtige bereits in seiner dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt hatte.Werden auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung zur Festsetzung der Steuer nach § 32d Abs. 1EStG durch eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG führen, ist das Verschulden unbeachtlich.Diese Kapitalerträge sind selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nach der ZIV zu einer Steuererstattung führt. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge kommt nicht in Betracht.