FG Münster - Gerichtsbescheid vom 20.01.2016
11 K 2168/14 E,G
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Änderung von Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen einer privaten Pkw-Nutzung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 11 K 2168/14 E,G

DRsp Nr. 2016/6357

Änderung von Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen einer privaten Pkw-Nutzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die angefochtenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung geändert werden durften.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Der Beklagte erließ zunächst Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010 und Gewerbesteuermessbescheide für 2007 bis 2010, in welchen er die Kläger erklärungsgemäß nach den eingereichten Steuererklärungen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen veranlagte. Die Steuerbescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.