BFH - Urteil vom 09.04.2014
X R 1/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 126/09

Änderung von Einkommensteuerbescheiden auf Grund einer rechtlichen Neubewertung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen X R 1/11

DRsp Nr. 2014/12138

Änderung von Einkommensteuerbescheiden auf Grund einer rechtlichen Neubewertung von Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

NV: Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die später bekannt gewordene Tatsache kausal für die höhere Steuer ist. Hieran fehlt es, wenn das FA schon auf bisheriger Tatsachengrundlage zu der im Änderungsbescheid zugrunde gelegten Beurteilung (im Streitfall Kürzung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG) hätte gelangen müssen.

Sind dem Finanzamt die Höhe der Entnahmen und der Schuldzinsen auf Grund der abgegebenen Einkommensteuerklärung bekannt und ist ersichtlich, dass nicht der vollständige Betrag der Schuldzinsen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gedient haben kann, so ist eine nachträgliche Heraufsetzung der Einkommensteuer auf Grund bei einer Betriebsprüfern gewonnener Erkenntnisse über die Höhe der Schuldzinsen nicht zulässig.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4a;

Gründe